Datenschutzerklärung

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Vorsitzender Jürgen Meier

 

Auf Grund der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) informieren wir Sie über unsere Datenschutzerklärung und setzen damit Ihr Einverständnis voraus. Die Bürger- und Interessengemeinschaft Garath e.V. legt großen Wert auf die Einhaltung der Verordnung.
       
Ihre Daten werden ausschließlich dazu verwendet, Sie in allen Angelegenheiten, des Vereines optimal informieren und betreuen zu können, wie zum Beispiel die Zusendung des Treffpunktes oder Einladungen zu unserer Veranstaltungen. Damit Sie die Auswirkungen der neuen Verordnung besser einschätzen können, geben wir Ihnen mit den untenstehenden Datenschutzhinweisen gern einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch dieBürger- und Interessengemeinschaft Garath e.V.
       
Sie haben nach dem DSGVO ein Recht auf Auskunft über Ihre bei derBürger- und Interessengemeinschaft Garath e.V.gespeicherten Daten.


Die Bürger- und Interessengemeinschaft Garath e.V. erhebt Daten seiner Mitglieder. Dies sind: Adresse, Name, Vorname, Geburtstag, Beruf, Kontodaten, Mitgliedsnummer und ggf. Fotos (bei einer Kandidatur oder einer Funktion im Verein). Alle Daten, die Bürger- und Interessengemeinschaft Garath e.V. verarbeitet und nutzt, unterliegen dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die entscheidende Verantwortung für eine ordnungsgemäße und datenschutzgerechte Verarbeitung Ihrer Daten obliegt dem Vorstand der Bürger- und Interessengemeinschaft Garath e.V.
       
Wir verarbeiten nur personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unseres Vereins von unseren Mitgliedern erhalten und zur Mitgliedschaft benötigen. Ihre Daten werden während Ihrer Mitgliedschaft gespeichert und verarbeitet. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten nur so lange gespeichert, wie wir dazu verpflichtet sind.  Sie haben ein Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten bei der Bürger- und Interessengemeinschaft Garath e.V.
       
 Sie haben die Pflicht personenbezogene Daten dem Verein zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft benötigt werden.
       
 Auf einigen unseren Festen werden auch Fotos gemacht, die später eventuell im Internet zu sehen sind. Sollten Sie dies nicht wünschen, informieren Sie bitte vor der Veranstaltung den Fotografen darüber. Sie haben ein Widerspruchsrecht der EU-Datenschutz-Grundverordnung DSGVO. Legen Sie Widerspruch ein, muss dies schriftlich an die Bürger- und Interessengemeinschaft Garath e.V. erfolgen. Wir werden dann Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verwenden. Zu Werbezwecke werden wir Ihre Daten nicht verwenden. 

Satzung

§ 1 Name, Sitz

 

Der Verein führt den Namen Bürger- und Interessengemeinschaft Garath e.V. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf Garath und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter Nr.: 4042 eingetragen.

 

§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben

 

  1. Der Verein ist unabhängig und erstrebt auf parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutraler Grundlage die Pflege des Heimatbewusstseins in Düsseldorf Garath; er lehnt deshalb totalitäre Bestrebungen jeder Art ab. Er pflegt gute Zusammenarbeit mit allen Heimat- und Bürgervereinen der Stadt Düsseldorf und den Nachbargemeinden, den Kirchen und ihren Einrichtungen, dem Rat der Stadt Düsseldorf und seinen Ausschüssen, den demokratischen Parteien sowie den auf Garather Boden bestehenden Schulen und Vereinen.

 

  1. Zweck und Aufgaben des Vereins werden vornehmlich wahrgenommen durch:

 

a) kulturelle Veranstaltungen

b) Musikabende

c) Volksbildung, Volkssport

d) Pflege des Brauchtums

e) Umwelt- und Landschaftsschutz

f) Betreuung und Sorge für ältere Bürger

g) Förderung der Jugendwohlfahrt

h) Anregung zur Stadt- und Verkehrsplanung im Stadtteil Düsseldorf Garath zum Wohle und Nutzen seiner Bürger.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff der Abgabeordnung von 1977.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

 

  1. Mitglied kann jeder Bürger werden, der seinen Wohnsitz in Düsseldorf Garath, beziehungsweise in Düsseldorf Hellerhof hat, oder an der Entwicklung der Bürger- und Interessengemeinschaft Garath e.V. interessiert ist. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn nicht ausdrücklich ein späterer Eintritt erklärt wird, mit dem Ersten des folgenden Monats, in dem die Eintrittserklärung beim Verein eingeht. Die Mitgliedschaft schließt Ehegatten / Partner ein. Die Mitgliedschaft kommt nicht zustande, wenn die Aufnahme innerhalb eines Monats nach Eingang der Beitragserklärung vom Vorstand abgelehnt wird. Beschwerde gegen die Aufnahmeablehnung ist bei der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
  3. Jedes Mitglied erhält einen Abdruck der Satzung.
  4. Durch die Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung an. Mit Erwerb der Mitgliedschaft sind die Mitglieder verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten, für seine Ziele einzutreten und die Beiträge regelmäßig zu entrichten.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu benutzen, an den Veranstaltungen teilzunehmen und die Leistungen des Vereins im Rahmen dieser Satzung in Anspruch zu nehmen. Daneben besteht das uneingeschränkte Recht der Mitglieder zur Antragstellung beim Vorstand und in den Mitgliederversammlungen.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluss

  1. Beim Tode eines Mitgliedes kann der überlebende Ehegatte Mitglied werden und die seine Person bestehende Rechtsansprüche wahren.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der schriftlich mit sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres beim Vorstand zu erklären ist.
  3. Der Ausschluss erfolgt, wenn

a) das Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt, seinen Bestrebungen und Interessen zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen der Bürger Garaths schädigt.

b) Nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Ablehnung der Aufnahme gerechtfertigt hätten.

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt: durch den Vorstand. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Das betroffene Mitglied hat das Recht, bei der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  2. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

§ 5 Beitrag

 

Den Vereinsbeitrag setzt die Jahreshauptversammlung fest.

 

§ 6 Organe

 

Vereinsorgane sind:

 

  1. Die Jahreshauptversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Vorstand

 

§ 7 Jahreshauptversammlung

 

  1. Im ersten Drittel jeden Kalenderjahres findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Zur stimmberechtigten Teilnahme ist jedes Mitglied berechtigt.
  2. Unter Angabe der Tagesordnung sowie Tagungsort und Tagungszeit lädt der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zur Jahreshauptversammlung ein. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Versammlung von den Mitgliedern geändert werden.
  3. Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:

 

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes

b) Entgegennahme des Kassenberichtes

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Festsetzung der Mitgliedsbeitrages

f) Wahlen zum Vorstand und Wahlen der Kassenprüfer

g) Beschlussfassung über Anträge

h) Satzungsänderungen

i) Beschlussfassung über Beitritt zu regionalen Verbänden

j) Beschlussfassung über Auflösung.

 

  1. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen war und nach Eröffnung nicht mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder die Versammlung verlassen haben.
  2. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
  3. Wahlen werden geheim durchgeführt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn kein Widerspruch erfolgt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält.
  4. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.
  6. Allgemein Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Der Ablauf regelt sich entsprechend der Absätze 2, 4, 5 und 6.

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus.

 

Dem Vorsitzenden

Dem stellvertretenden Vorsitzenden

Dem Schriftführer

Dem Kassenwart

Und drei Beisitzern

 

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben bis zu 4 Vorstandsmitglieder kooptieren.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Geschäftsführung voll verantwortlich, wobei je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  2. Der Vorsitzende vertritt den Verein repräsentativ nach außen und innen, leitet die Versammlungen und Sitzungen und sorgt für die Durchführung gefasster Beschlüsse.
  3. Der Schriftführer ist für die Niederschrift der Versammlungen und Sitzungen verantwortlich.
  4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. Zahlungsanweisungen hat ein zweites Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gegenzuzeichnen, jedoch zeichnet der Kassenwart bis zu 250 € im Einzelfall allein. Das Vereinsvermögen ist bei einem Geldinstitut anzulegen.
  5. Der Vorstand wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

 

§ 9 Kassenprüfer

 

  1. Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftliche zweckmäßige Verwendung des Vereinsvermögens sind von der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben ihre Aufgabe durch regelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen und der Jahreshauptversammlung über ihre Feststellungen zu berichten.
  2. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von zwei Jahren auf diese Weise, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und durch einen Neuen ersetzt wird. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  3. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören.

 

§ 10 Auflösung

 

  1. Die Auflösung kann nur eine außerordentliche Jahreshauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
  2. Die Jahreshauptversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
  3. Das Vermögen des Vereins geht zu gleichen Teilen an den Caritasverband für die Stadt Düsseldorf und die Diakonie Düsseldorf für die Seniorenarbeit in Garath / Hellerhof.

 

§ 11 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 19. April 1994 in Kraft..

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